Hinweise

 

Merkblatt über die anwaltliche Vergütung

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen möchte ich Sie über folgendes informieren:

1. Gemäß § 12 GKG (Gerichtskostengesetz) sind die gerichtlichen Gebühren bei Gericht spätestens mit der Einreichung der Klage nachzuweisen. Eine Stundung ist nur in Ausnahmefällen möglich und muss beim Gericht unter Nachweis der besonderen Situation beantragt werden.

2. In Beratungsmandaten soll der Rechtsanwalt nach dem Willen des Gesetzgebers auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Diese seit 01.07.2006 geltende gesetzliche Neuregelung betrifft alle Anwälte in Deutschland. Ich habe mich intensiv mit möglichen Preismodellen auseinandergesetzt und bin zu dem Entschluss gekommen, dass eine Vereinbarung über einen Stundensatz in der Regel eine faire Lösung darstellt. Sie haben die Intensität der Beratung dann selbst in der Hand und ich halte Sie möglichst zeitnah über die angefallen und noch anfallenden Stunden informiert.

3. Nach § 9 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ist der Rechtsanwalt berechtigt, einen Vorschuss über die bereits entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren im Voraus zu erheben.

4. Gebühren in gerichtlichen Angelegenheiten werden nach dem Gegenstandswert und den sich daraus nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergebenden Gebühren berechnet.

5. Auch bei bestehender Rechtsschutzversicherung ist der Auftraggeber/ Mandant Vergütungsschuldner und nicht die Rechtsschutzversicherung. Der Mandant hat seinerseits entsprechend seinem Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Freistellung von Vergütungsansprüchen durch die Rechtsschutzversicherung. Die Einholung einer Deckungszusage ist Sache des Mandanten. Ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung die Anwaltsvergütung übernimmt, kann insbesondere in Beratungsmandaten nicht vorhergesagt werden, da die Rechtschutzversicherer unterschiedliche Regelungen haben. Sofern der Mandant den Rechtsanwalt mit der Einholung einer Deckungszusage beauftragt, können hierfür gesonderte Gebühren anfallen. Bitte sprechen Sie sich diesbezüglich mit mir ab.

6. Bei Mandaten, die nicht auf Beratung sondern auf Vertretung in einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Angelegenheit lauten, übernehmen Rechtschutzversicherungen grundsätzlich nicht eine zwischen Rechtsanwalt und Mandant vereinbarte Vergütung. Auch ein erstattungspflichtiger Dritter ist bei Unterliegen nicht verpflichtet, eine vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

7. Beratungs- oder Prozesskostenhilfe gewähren dem Auftraggeber mit geringeren Einkünften eine finanzielle Erleichterung auf Antrag. Ich helfe Ihnen dabei auf Wunsch. Bitte beachten Sie dazu auch noch die untenstehenden „Hinweise an Mandanten bei Prozessskostenhilfe“

8. In Arbeitsgerichtssachen hat jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltsgebühren in der ersten Instanz selbst zu tragen. Dies gilt auch für den Fall des Obsiegens. Bitte beachten Sie dazu auch noch die untenstehenden „Hinweise an den Mandanten in arbeitsgerichtsverfahren“.

 

Hinweise an den Mandanten in Arbeitsgerichtsverfahren

1. In Arbeitsgerichtsverfahren gelten kürzere Fristen als z.B. in Zivilsachen. Es wird daher darum gebeten, den Anwalt unverzüglich über jegliche Korrespondenz zu unterrichten. Nur so ist gewährleistet dass der Anwalt Ihre Rechte optimal wahrnehmen kann.

2. In 1. Instanz gilt die Besonderheit, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt. Das gilt auch dann, wenn der Prozess gewonnen wird.

3. Die Gebühren in Arbeitsgerichtssachen richten sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert. Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits wird beispielsweise im Grundsatz das dreifache Bruttomonatsgehalt als Gegenstandswert angesetzt, der sich sodann noch durch weitere ergänzende Anträge erhöhen kann.

4. Auch in Arbeitsgerichtssachen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen, wenn die Partei zur Zahlung der Prozesskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten in der Lage ist, die Sache Aussicht auf Erfolg bietet und keine Mutwilligkeit vorliegt. Unter besonderen Voraussetzungen gibt es in Arbeitsgerichtssachen die Möglichkeit, dass der Partei darüber hinaus nach § 11 Abs. 1 ArbGG ein Anwalt beigeordnet wird, sodass die Staatskasse für die Anwaltskosten aufkommt. Gerne gebe ich Ihnen Auskunft.
Bitte beachten Sie dazu auch noch die untenstehenden „Hinweise an Mandanten bei Prozessskostenhilfe“

 

Hinweise an den Mandanten bei Prozesskostenhilfe

1. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen, wenn die Partei zur Zahlung der Prozesskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten in der Lage ist, die Sache Aussicht auf Erfolg bietet und keine Mutwilligkeit vorliegt.

2. Mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Mandanten selbst auszufüllen und zu unterschreiben. Ausfüllhinweise am Formular helfen Ihnen weiter. Natürlich kann auch ich Sie diesbezüglich unterstützen.
Die Gewährung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe ist also mit der Durchführung eines entsprechenden Prüfungsverfahrens verbunden, in dessen Verlauf bereits Gebühren zulasten des Antragstellers entstehen können. Die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bezieht sich auch nicht auf die Einlegung etwa erforderlich werdender Verfahrenskostenhilferechtsmittel, weshalb insoweit entstehenden Gebühren vom Mandanten selbst entrichtet werden müssen.

3. Bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung sind max. 48 Monate lang Raten zu bezahlen. Sie müssen also wissen, dass die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe schon aus diesem Grudne nur eine vorläufige, nicht notwendig auch endgültige Befreiung von entstehenden Kosten und Gebühren darstellt. Des weiteren, dass die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe widerrufen werden kann, wenn sich eine Unrichtigkeit der gemachten Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen herausstellt.

4. Das Gericht kann bis zu 4 Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung Ihre Vermögensverhältnisse erneut überprüfen und die bewilligte Prozesskostenhilfe nachträglich aufheben, so dass Sie die von der Staatskasse geleisteten Zahlungen zu erstatten haben. In diesem Fall berechnen sich die Anwaltsgebühren nicht nach der günstigeren Prozesskostenhilfetabelle sondern der üblichen Gebührentabelle, die immer dann gilt, wenn keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und die höhere Gebühren vorsieht. Sie haben diese höheren Gebühren dann nachträglich selbst zu tragen.
Und nicht nur das: In § 120a Abs. 2 und Abs. 3 ZPO werden bestimmte Mitteilungspflichten aufgestellt, denen bereits vom Zugang der Bewilligung an bis zu einer Frist von 4 Jahren ab der Beendigung des Verfahrens zu genügen ist. Es ist insoweit auch daran zu denken, etwaige Adressänderungen mitzuteilen.

5. Sofern Sie den beabsichtigten Prozess verlieren, werden zwar Ihre eigenen Anwaltskosten von der Staatskasse übernommen. Die gegnerischen Anwaltskosten müssen Sie aber (ganz oder teilweise je nach Ausgang des Verfahrens) selbst bezahlen. Dies ist gesetzlich so geregelt.

6. In verschiedenen Fällen kann auf Sie trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Zahlungsbelastung zukommen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn nur über einen Teilbetrag Prozesskostenhilfe bewilligt wird, Sie den Prozess aber über die gesamte Forderung führen möchten oder wenn Sie teilweise den Prozess verlieren, vgl. Ziff. 5 oder Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlungen bewilligt wird.

7. Nach § 120a Abs. 3 ZPO ist außerdem das Geld einzusetzen, das durch den Prozess erlangt worden ist. Hier geht der Gesetzgeber nun davon aus, dass diese Beträge grundsätzlich zur Deckung der Verfahrenskosten eingesetzt werden müssen.

7. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe löst Gebühren aus. Sofern die Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird und Sie die Durchführung des Prozesses nicht wünschen, müssen Sie diese Kosten übernehmen.

8. Geleistete Vorschüsse werden auf die Differenz zwischen den Prozesskostenhilfe- und Wahlanwaltsgebühren (das sind die normaler Weise anfallenden Gebühren) verrechnet. Eine Rückerstattung erfolgt nur für den Fall, dass der Vorschuss diese Differenz übersteigt.

Prozesskostenhilfe ist also nicht mit einer Rechtsschutzversicherung gleichzusetzen und mindert das Prozesskostenrisiko nur teilweise!

Da die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe sehr weitgehend eingeengt wurden, ist auch jederzeit damit zu rechnen, dass schon aufgrund neuer Tatsachen im Zuge der Mitteilungspflichten des Antragstellers über einen Zeitraum von vier Jahren jederzeit die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe rückwirkend entfallen können.

Hier finden Sie das offizielle Antragsformular und die dazugehörigen Hinweise.

 

Andreas Porsch | Rechtsanwalt | Neuried