Kosten Rechtsanwalt
Anwaltskosten und Prozesskostenrisiko
Es ist wie beim Zahnarzt. Man geht nicht hin, wenn man nicht wirklich muss und es sich noch irgendwie vermeiden lässt.
Mandanten scheuen den Weg zum Anwalt manchmal, weil sie vor den für sie unübersehbaren Kosten Angst haben. Diese mentale Hürde führt aber oft dazu, dass eine notwendige Beratung zu lange hinaus gezögert wird, mit der Folge, dass der entstehende Schaden letztlich viel höher ist, als die Anwaltskosten, die sonst angefallen wären.
An dieser Stelle kommt man dann wieder zu der Parallele zum Arzt, der auch oft sagen muss, dass man besser etwas früher gekommen wäre…
Für Vermieter kann es beispielsweise teuer werden, wenn sich später unwirksame Klauseln im Mietvertrag finden, die man vorher wirksam formulieren hätte können. Und manchen unterzeichneten Vertrag hätte man vorher einmal genauer lesen sollen. Meist hatte man das sogar geahnt.
Dies sollte aber nicht an den Kosten scheitern.
Ich möchte daher versuchen, an dieser Stelle die zugegebenermaßen recht komplizierte Materie der Rechtsanwaltsvergütung etwas transparenter zu machen und zusätzlich wichtige HINWEISE
- Merkblatt über die anwaltliche Vergütung
- Hinweise an den Mandanten in Arbeitsgerichtsverfahren
- Hinweise an den Mandanten bei Prozesskostenhilfe
zu erteilen.
1. Prozesskosten
Um das System der Rechtsanwaltsvergütung zu erklären, beginnt man am besten bei den Prozesskosten und deren Verteilung, also dem Prozesskostenrisiko.
Im Grundsatz werden im Zivilrecht sämtliche Kosten eines Prozesses dem auferlegt, der verliert. Derjenige, der im Recht ist, muss sich also keine Sorgen machen.
Dies gilt auch im Rahmen der Beitreibung von Forderungen:
Denn der Schuldner hat die Rechtsanwaltskosten zu tragen, wenn er sich mit der Zahlung in Verzug befindet.
Der Weg zu einem Inkassobüro ist aus meiner Sicht nicht lohnend. Denn falls der Schuldner auf die Mahnung hin zahlt, so wird er statt der Inkassokosten auch die Rechtsanwaltskosten übernehmen. Zahlt er nicht, so muss man ihn sowieso verklagen. Und dann hilft nur ein Anwalt, denn das Inkassobüro kann das nicht.
Das mit dem Rechthaben ist allerdings so eine Sache – und wenn man den Prozess doch verlieren sollte, so stellt sich die Frage, welche Kosten man eigentlich zu tragen hat. Am Ende hat der Gegner einen sehr teuren Anwalt, während man sich selbst einen günstigeren gesucht hatte und dann muss man gleichwohl dessen hohen Gebühren zahlen?
Nein.
Um unter anderem dieses Problem zu regeln, hat der Gesetzgeber das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geschaffen. Dort ist geregelt, bei welchen Gegenstandswerten/ Streitwerten und welcher anwaltlichen Tätigkeit welche Kosten anfallen, die dann „erstattungsfähig“ sind, also von der Gegenseite getragen werden müssen, wenn der Prozess gewonnen wird.
Ist der gegnerische Anwalt also noch so teuer: Er erhält nur das, was sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergibt.
Die entstehenden Prozesskosten sind dadurch, abhängig vom Streitwert und den Prozessaussichten, durchaus berechenbar.
Wobei es zugegebenermaßen schwierig wird, wenn beispielsweise zu Beginn einer Streitigkeit noch gar nicht klar ist, welche Schadensersatzansprüche später einmal geltend gemacht werden oder welche Kosten durch einen erforderlichen gerichtlichen Gutachter zusätzlich anfallen werden. Dazu unten mehr.
Ein sorgfältiger Anwalt wird aber mit Hilfe seiner Erfahrung zumindest schätzen können, welche Kosten im schlimmsten Falle drohen.
Erhält man im Rahmen eines Rechtsstreits beispielsweise nur einen Teil der eingeklagten Summe, so hat der Gegner auch nur einen entsprechenden Teil der Kosten zu tragen. Hat man beispielsweise von 100 Euro 60 Euro zugesprochen erhalten, so hat man dementsprechend auch nur 40 % der Kosten zu tragen.
Diese Kosten setzen sich dann aus den Gerichts-, Anwalts- und eventuellen Gutachterkosten zusammen, die im Rahmen eines so genannten „Kostenfestsetzungsverfahrens“ alle in einen Topf geworfen und sodann quotal auf die Prozessparteien verteilt werden.
Sonderfall: Prozessrisiko im Arbeitsrecht:
Auch hier ist die Höhe der entstehenden Kosten vom später festgestellten Streitwert abhängig, wobei in gerichtlichen Angelegenheiten die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallenden Honorare als Mindesthonorar zwingend geltend zu machen sind.
Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern hat der Gesetzgeber aber – abweichend von vorstehendem Grundsatz – beschlossen, dass in erster Instanz keine der Parteien mit den Kosten der Gegenseite belastet werden soll, auch wenn ein Rechtsstreit verloren geht.
Dies hat den Vorteil, dass man ein großes Prozessrisiko nicht zu fürchten hat und den Nachteil, dass Anwaltskosten selbst dann nicht abzuwenden sind, wenn man vollständig Recht bekommt.
Vermeiden lassen sich diese Kosten nur, indem man entweder auf rechtliche Beratung verzichtet oder eine Rechtsschutzversicherung besteht, die die Kosten übernimmt.
Auf Arbeitgeberseite ist es daher durchaus lukrativ, durch entsprechende Beratung Prozesse im Vorfeld vermeiden.
Diese Kostenregelung gilt aber nur bis zum Abschluss der ersten Instanz. In zweiter Instanz gelten dann die oben beschriebenen Regeln, wie im sonstigen Zivilrecht.
Thema Rechtsschutzversicherung:
Eine Rechtsschutzversicherung trägt im Grundsatz die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallenden Rechtsanwaltskosten sowie die Gerichts- und Gutachterkosten. Daher ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung an sich durchaus ratsam, es ist nur unbedingt darauf zu achten, in welchen Fällen die Versicherung zahlt und in welchen nicht. Während rein arbeitsrechtliche Angelegenheiten meistens vom Basisversicherungsschutz umfasst sind, sind z.B. Tätigkeiten als Geschäftsführer selten und baurechtliche Angelegenheiten fast nie umfasst. Dies ist im jeweiligen Einzelfall also vorab sorgsam zu prüfen.
Ich versuche möglichst direkt mit der Versicherung abzurechnen, um den Mandanten von den oft mühseligen Verhandlungen mit der Versicherung zu entlasten.
Die Einholung einer Rechtsschutzzusage ist aber an sich als gesondertes und daher gesondert zu vergütendes Mandat zu betrachten, das nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen wird.
Am besten klären Sie diese Fragen mit mir frühzeitig, damit alles reibungslos seinen Lauf nehmen kann.
Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, einen Rechtsstreit auf der Basis einer sog. Prozesskostenhilfe (PKH) zu führen. Sprechen Sie mich auch dazu gerne an.
2. Kosten Rechtsanwalt
Der Anwalt wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dazu angehalten, seine Gebühren gerade vorgerichtlich individuell zu vereinbaren. Wird keine gesonderte Vergütung vereinbart, so darf eine Erstberatung gegenüber Privatleuten (sog. Verbrauchern im Sinne § 13 BGB) maximal € 190,00 (zzgl. Auslagen von € 20,00 und MWSt) kosten. Daraus ergibt sich ein Betrag von € 249,90 brutto.
Man sollte dies vorab besprechen und oft wird die Vergütung dann sogar geringer sein.
Im gerichtlichen Verfahren darf der Anwalt zwar mehr verlangen, als sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergibt, allerdings nicht weniger. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht Mindesthonorare vor und der Anwalt ist nicht befugt, im Vorhinein auf Gebühren nach dem Gesetz zu verzichten. Der Gesetzgeber hat dies so vorgesehen, um keine Preisspirale nach unten zu eröffnen, die zu mangelhafter Rechtsberatung führen könnte.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fällt außergerichtlich eine Grundgebühr und im Falle einer Einigung eine etwas erhöhte Einigungsgebühr an.
Im Falle eines Rechtsstreits werden die außergerichtlichen Gebühren circa hälftig auf die sodann anfallenden gerichtlichen Gebühren angerechnet. Dort fallen Gebühren für den Prozess an sich, die Verhandlung und einen eventuell geglückten Vergleich an.
Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei wie oben bereits ausgeführt nach der Höhe des Gegenstandswertes. Der Anstieg der Gebühren erfolgt dabei allerdings degressiv. Mit anderen Worten: Die Gebühren steigen nicht in gleichem Maße wie der Gegenstandswert.
Grund für die Kopplung der Rechtsanwaltsvergütung an den Streitwert ist unter anderem das mit wachsendem Wert gesteigerte Risiko des Anwalts und die damit erhöhten Sorgfaltspflichten.
Ich rechne in der Regel auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab, schon um eine Erstattung der bei mir angefallenen Gebühren bei der Gegenseite möglich zu machen (siehe oben Ziffer 1).
In außergerichtlichen Fällen, in denen dies für den Mandanten günstiger ist oder aber ein bestimmter Streitwert der Angelegenheit schwer zu bestimmen ist, schlage ich manchmal aber auch eine möglichst akzeptable Stundenvergütung vor. Dabei achte ich auf eine für den Mandanten transparente Aufstellung der für den Rechtsstreit erforderlichen Stunden.
Bitte besprechen Sie dies mit mir im Einzelfall. Ich achte darauf, dass möglichst geringe Kosten entstehen, um den von Ihnen angestrebten Erfolg zu erzielen.
3. Berechnungsbeispiele
Nachdem die Gebühren – wie oben dargestellt – im Verhältnis zum Gegenstandswert degressiv verlaufen, sind sie nicht irgendwie prozentual zu errechnen, sondern müssen einer Tabelle entnommen werden, die sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergibt.
Eine Tabelle aus der sich die entsprechenden Kosten ergeben finden Sie [hier].
Da diese alleine eine Berechnung der letztendlich anfallenden Gebühren und Prozesskosten jedoch nicht ermöglicht, ist es in der Praxis sinnvoll, sogenannte Prozesskostenrechner heranzuziehen.
Derartige kostenfreie Programme sind im Internet zu finden (wobei ich natürlich für diese externen Angebote keine Haftung übernehme).
Eine Risikotabelle findet sich auch [hier] auf der Homepage des Deutschen Anwaltvereins.
Probleme bereitet allerdings oft die Ermittlung der Höhe des Gegenstandswertes/ Streitwerts:
Dieser ist im Falle einer Forderung in Höhe von € 5.000,00 leicht zu ermitteln, weil er dann eben € 5.000,00 beträgt.
Ansonsten ist – wie so oft – leider wieder jeder Einzelfall gesondert zu betrachten.
Im Arbeitsrecht ermittelt sich der Streitwert einer Kündigungsschutzklage beispielsweise aus dem dreifachen Bruttomonatsgehalt eines Arbeitnehmers inklusive der sonstigen Leistungen wie Dienstwagen, Weihnachtsgratifikation etc.
Im Mietrecht wird der Streitwert einer Räumungsklage dagegen nach dem Wert einer Jahresnettomiete berechnet. Der Wert eines geschäftlichen Mietvertrags beurteilt sich nach dem Wert der auf Dauer gezahlten Miete, begrenzt auf den maximal fünfundzwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung, wenn zuvor keine Kündigung möglich ist …
Es ist also leider nicht möglich, pauschal den Streitwert einer Klage zu ermitteln. Ich berate Sie aber auch dazu natürlich im Einzelfall gerne.
Wenn Sie sich an mich wenden, finden wir zusammen auch eine Lösung.
Andreas Porsch | Rechtsanwalt | Neuried
ACHTUNG:
Hier haben wir die wichtigsten HINWEISE nochmals für Sie zusammengefasst.