Welche Folge hat eine vorübergehende Betriebsschließung für mein Gehalt?
Im Grundsatz bleibt es bei der Vergütungspflicht des Arbeitgebers, denn es liegt in seiner Sphäre, seinen Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit zur Arbeit einzuräumen (sogenannte Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Möglicherweise regelt aber eine Betriebsvereinbarung etwas anderes.
Und wenn ich selbst in Quarantäne bin oder erkrankt?
Wenn Sie an ihrer Arbeitsleistung durch ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne gehindert werden, gilt erst einmal die Regelung des § 616 BGB. Danach hat der Arbeitgeber im Falle einer vorübergehenden Verhinderung für nicht erhebliche Zeit das Entgelt fort zu zahlen, wenn Arbeitnehmer: innen durch einen in der Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Dienstleistung gehindert sind.
Das sind aber meistens nur ca. 5 Tage und die Regelung kann auch aufgrund einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine Regelung im Tarifvertrag entfallen.
Möglicherweise hilft dann eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes, die sich nach dem Verdienstausfall und später einem fiktiven Krankengeldanspruch bemisst.
Der Arbeitgeber hat hier in Vorleistung zu treten und kann später eine Erstattung beantragen, was in der Praxis leider sehr kompliziert ist.
Wenn Sie dagegen erkrankt sind, so gelten die üblichen Regelungen, d. h. Sie erhalten für 6 Wochen Entgeltfortzahlung und sodann Krankengeld.