Kurzarbeit während der Corona-Pandemie?

Wenn der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen möchte, setzt dies voraus, dass eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer besteht. Diese kann im konkreten Fall erfolgen oder über den Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.
Erleichterte Voraussetzung ist angesichts der Corona-Pandemie derzeit, dass mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Kurzarbeit kann auch für einzelne Abteilungen angeordnet werden. Es kommt auf den tatsächlichen Arbeitsausfall an. Der Arbeitsausfall darf aber nicht auf branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhen.

Übrigens hat der Arbeitgeber in Bezug auf die Zahlung der Löhne und Gehälter in Vorleistung zu gehen.

Eine wichtige Neuregelung gibt es ab 01.01.21: danach muss nun der Erholungsurlaub von Arbeitnehmer: innen zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer: innen nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III).

Rund um das Thema Kurzarbeit gibt es sehr viele Fragen.

Insbesondere für Arbeitgeber ist das sehr frustrierend, denn viele gut gemeinte Maßnahmen stellen sich im Nachhinein als rechtswidrig heraus, weil es angesichts der vielfältigen Vorgaben doch an irgendeinem Merkmal fehlt.

Dies führt in der Regel dazu, dass Arbeitnehmer: innen letztlich das Gehalt ganz normal weitergezahlt erhalten, während der Arbeitgeber auf dem Schaden sitzen bleibt, nachdem die Arbeitnehmer:innen eben kürzer gearbeitet haben und gleichwohl das ganze Gehalt verlangen können.

 

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