Kann Arbeitnehmer: innen gekündigt werden, wenn sie der Einführung von Kurzarbeit infolge der Corona-Krise nicht zustimmen?

Im sogenannten Kleinbetrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt (siehe oben) ist jederzeit eine Kündigung möglich. Hier hat der Arbeitgeber ein scharfes Schwert zur Hand.
Ansonsten bleibt dem Arbeitgeber eigentlich nur die Möglichkeit, eine Änderungskündigung unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten/gesetzlichen Kündigungsfrist auszusprechen, um eine Verkürzung der Arbeitszeit herbeizuführen. Dies wiederum dürfte in den wenigsten Fällen sinnvoll sein, denn dies führt zu einer erheblichen Verzögerung. Teilweise wird zwar eine das Recht zu einer außerordentlichen Änderungskündigung bejaht, letztlich kann eine gescheiterte Durchsetzung allerdings dazu führen, dass Geld nach zu bezahlen ist.

Eine Kündigung zur Entgeltkürzung ist übrigens mehr oder weniger unmöglich, weil eine soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht besteht.

Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber tun also in solchen Situationen einer Krise gut daran, eine vernunftbezogene Regelung zu finden, sofern derartige Regelung nicht in arbeits- oder Tarifverträgen enthalten sind.

 

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer: innen lohnt es sich also, bei dem Thema genauer hinzuschauen und die Maßnahmen und deren Voraussetzungen zu hinterfragen.

Ich stehe Ihnen in diesem Zusammenhang gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 

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